Das Bundes-Immissionsschutzgesetz(BImSchG) verpflichtet Unternehmen, die fossile Kraftstoffe in den Umlauf bringen, zur jährlichen Minderung der Treibhausgase, die ihr verkaufter Kraftstoff verursacht. Um diese Treibhausgasminderungsziele zu erfüllen, haben die verpflichteten Unternehmen verschiedene Optionen, beispielsweise den Einsatz von Biokraftstoffen oder von grünem Wasserstoff. Um den Aufbau von Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Fahrzeuge zu unterstützen, ist es den verpflichteten Unternehmen seit Jahresbeginn 2022 als weitere Option auch möglich, einen Pauschalbetrag von 2.000 kWh pro Elektrofahrzeug anzurechnen, um ihre Minderungsziele zu erfüllen.
Verantwortlich für die Abwicklung des Quotenhandels ist das Umweltbundesamt (UBA) und das Hauptzollamt. Das UBA prüft und bescheinigt den Antragstellenden die handelsfähigen Strommengen. Für den Quotenhandel schließen daraufhin Verkaufende und quotenverpflichtete Kaufende der THG-Quote einen Quotenhandelsvertrag. Diesen Vertrag legen sie dem Hauptzollamt vor. Das Hauptzollamt prüft und überwacht die gehandelten THG-Quotenmengen sowie die Quotenerfüllungsverpflichtung der Mineralölunternehmen. Der Quotenhandel erfolgt über bilaterale Handelsbeziehungen, weshalb es für die Verkaufenden von THG-Quoten attraktiv ist, einen im THG-Quotenhandel gut vernetzten Dienstleister für die Vermittlung der THG-Quotenmengen an die quotenverpflichteten Unternehmen zu beauftragen, da dieser dank höherer Volumen bessere Konditionen erbringt.
Ab dem 1.1.2022 sind EigentümerInnen von Elektrofahrzeugen und Betreibende von Ladepunkten dazu berechtigt, die damit verbundenen THG-Quoten zu verkaufen. Die THG-Quote berechnet sich auf Grundlage von Energieeinheiten fossiler Kraftstoffe, deren Umlauf gemindert werden soll. Diese Energieeinheiten werden in kWh angegeben und Fahrzeuge verschiedener Klassen mit Pauschalwerten beurteilt. Vollelektrische PKW sind mit 2.000 kWh je Fahrzeug definiert, die THG-Quote von öffentlichen Ladepunkten wird spitz gemessen und je kWh verkauft. E-Flottenbetreibende können sowohl durch die hohe Anzahl an Fahrzeugen also auch von (öffentlichen) Ladepunkten profitieren. Haltende von E-Fahrzeugen benötigen zum Verkauf der THG-Quotenrechte lediglich den Fahrzeugschein (Vor- und Rückseite) und den THG-Quotenüberlassungsvertrag der E-Fahrzeuge, um von den Prämien zu profitieren. Wer im Besitz vieler Fahrzeuge ist, hat entsprechend viel Arbeit, um die Dokumente ordnungsgemäß zu registrieren. Aufwand, den inno2fleet als Ende-zu-Ende Anbieter für Fottenelektrifizierung seinen Kunden abnimmt.
Viele Unternehmen stellen sich die Frage, ob der Handel mit THG-Quoten dem klassischen Offsetting von betrieblichen Emissionen gleichkommt. Dies ist ausdrücklich nicht der Fall, darum sollte die Nachhaltigkeitsberichterstattung die THG-Quote auch nicht entsprechend deklariert werden. Selbst wenn ein Unternehmen vor 2022 keine eigene Unternehmensflotte hatte und zuvor keine direkten Emissionen aus der betrieblichen Mobilität entstanden sind, kann das Unternehmen von einer neu eingeführten E-Flotte im Rahmen des THG-Quoten-Handels profitieren. Der THG-Quoten Handel berührt die de-facto Emissionen dieser E-Flotte im Kalenderjahr nicht. In der Nachhaltigkeitsberichterstattung wird daher empfohlen, die eigenen Emissionen der betrieblichen Mobilität gemäß GRI 305 zu erfassen und lediglich zusätzlich darauf hinzuweisen, dass das Unternehmen mit einer definierten Anzahl an Elektrofahrzeugen am THG-Quotenhandel teilgenommen hat.
Die THG-Quote eines Kalenderjahres lässt sich bis Ende März des Folgejahres realisieren. Gleichzeitig kann die THG-Quote jedes Jahr neu vertrieben werden, während das Niveau der Erlöse voraussichtlich höher sein wird als im Jahr 2022. Sprechen Sie uns an, inno2fleet hilft Ihnen von der THG Quote zu profitieren.
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